Diversifizierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

durch Energie aus nachwachsenden Rohstoffen sowie Energiedienstleistungen (M 311)

Biomassekessel
Förderungsgegenstand
Investitionen und Aufwendungen im Zusammenhang mit:
  • Kleinräumige Biomassenahwärme, -erzeugungs-, leitungs- und verteilanlagen einschließlich Nebenanlagen (Kraftwärmekoppelung etc.) mit Investionskosten unter 500.000,-- €
  • Biogasanlagen bis max. 500 kWel einschließlich Nebenanlagen (Kraftwärmekoppelung etc.)
  • Anlagen zur Erzeugung von Energieträgern aus nachwachsenden Rohstoffen mit Investitionskosten unter 500.000,-- €.


Förderungswerber
  • BewirtschafterInnen bzw. Mitglieder des Haushalts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
  • Zusammenschlüsse von Landwirten
  • Zusammenschlüsse von Landwirten mit einem oder mehreren Nicht-Landwirten (sonstige Förderungswerber), sofern die Mitglieder des Haushalts land- und forstwirtschaftlicher Betriebe über eine Kapital- und Stimmrechtsmehrheit verfügen.


Förderungsvoraussetzungen
  • Die Errichtung der Anlage muss überwiegend zum Zweck der Energieabgabe an Dritte erfolgen
  • Wirtschaftlichkeitsnachweis
  • Rohstoffversorgungskonzept ist vorzulegen
  • Einsatz von 100 % bäuerlichem Waldhackgut bei Biomassenahwärmeanlagen
  • 100 % Einsatz von landwirtschaftlichen Ausgangssubstraten bei Biogasanlagen
  • Einhaltung von Mindestparametern bei Anschlussdichte und Netzbelegung laut ÖKL Merkblatt
  • Behördlichen Bewilligungen müssen vorliegen
  • QM (Qualitäts-Management) bei Nahwärmeanlagen über 500 kW und/oder einer Trassenlänge von mehr als 1.000 lfm nach Ausbau muss durchgeführt werden
  • Die Errichtung der Biogasanlage wird nur dann gefördert, wenn der Förderungswerber eine ausreichende fachliche Qualifikation für den Betrieb nachweisen kann


Förderungsart und -ausmaß
  • Investitionszuschuss im Ausmaß von max. 40 % der förderbaren Kosten, Eigenleistungen (Arbeitsleistungen und eigene Materialien) können angerechnet werden
  • Bei Biomassenahwärmeanlagen ist die Maximalbeihilfe mit 200.000,-- €, bei Biogasanlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 100 kW mit 250.000,-- € und bei Biogasanlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 500 kW mit 350.000,-- € innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt.
  • Nicht anrechenbare Kosten:
    • Grundstückskosten
    • Aufschließung von Baugrund, Anschlussgebühren
    • Fahrzeuge, Kühltürme
    • Stromteil im Fall von Kraftwärmekoppelung, ausgenommen bei Biogasanlagen
    • Anlagen zur fossilen Energienutzung


Download:
Antragsformular Biomasse
Verpflichtungserklärung - Biomasse

Weitere Informationen:
Land Oberösterreich, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, DI Hermann Reingruber, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel.: 0732/7720-11519