Diversifizierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
durch Energie aus nachwachsenden Rohstoffen sowie Energiedienstleistungen (M 311)Förderungsgegenstand
Investitionen und Aufwendungen im Zusammenhang mit:
- Kleinräumige Biomassenahwärme, -erzeugungs-, leitungs- und verteilanlagen einschließlich Nebenanlagen (Kraftwärmekoppelung etc.) mit Investionskosten unter 500.000,-- €
- Biogasanlagen bis max. 500 kWel einschließlich Nebenanlagen (Kraftwärmekoppelung etc.)
- Anlagen zur Erzeugung von Energieträgern aus nachwachsenden Rohstoffen mit Investitionskosten unter 500.000,-- €.
Förderungswerber
- BewirtschafterInnen bzw. Mitglieder des Haushalts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
- Zusammenschlüsse von Landwirten
- Zusammenschlüsse von Landwirten mit einem oder mehreren Nicht-Landwirten (sonstige Förderungswerber), sofern die Mitglieder des Haushalts land- und forstwirtschaftlicher Betriebe über eine Kapital- und Stimmrechtsmehrheit verfügen.
Förderungsvoraussetzungen
- Die Errichtung der Anlage muss überwiegend zum Zweck der Energieabgabe an Dritte erfolgen
- Wirtschaftlichkeitsnachweis
- Rohstoffversorgungskonzept ist vorzulegen
- Einsatz von 100 % bäuerlichem Waldhackgut bei Biomassenahwärmeanlagen
- 100 % Einsatz von landwirtschaftlichen Ausgangssubstraten bei Biogasanlagen
- Einhaltung von Mindestparametern bei Anschlussdichte und Netzbelegung laut ÖKL Merkblatt
- Behördlichen Bewilligungen müssen vorliegen
- QM (Qualitäts-Management) bei Nahwärmeanlagen über 500 kW und/oder einer Trassenlänge von mehr als 1.000 lfm nach Ausbau muss durchgeführt werden
- Die Errichtung der Biogasanlage wird nur dann gefördert, wenn der Förderungswerber eine ausreichende fachliche Qualifikation für den Betrieb nachweisen kann
Förderungsart und -ausmaß
- Investitionszuschuss im Ausmaß von max. 40 % der förderbaren Kosten, Eigenleistungen (Arbeitsleistungen und eigene Materialien) können angerechnet werden
- Bei Biomassenahwärmeanlagen ist die Maximalbeihilfe mit 200.000,-- €, bei Biogasanlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 100 kW mit 250.000,-- € und bei Biogasanlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 500 kW mit 350.000,-- € innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt.
- Nicht anrechenbare Kosten:
- Grundstückskosten
- Aufschließung von Baugrund, Anschlussgebühren
- Fahrzeuge, Kühltürme
- Stromteil im Fall von Kraftwärmekoppelung, ausgenommen bei Biogasanlagen
- Anlagen zur fossilen Energienutzung
Download:
Antragsformular Biomasse
Verpflichtungserklärung - Biomasse
Weitere Informationen:
Land Oberösterreich, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, DI Hermann Reingruber, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel.: 0732/7720-11519





